PSVaG

Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

Dieser sichert Anwartschaften auf bAV ab.

Dies betrifft sowohl aktive Betriebsrentner als auch Versorgungsberechtigte mit unverfallbarer Anwartschaft.

Nicht alle bAV-Verträge unterliegen der Insolvenzsicherungspflicht des PSVaG.

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Liegt PSVaG-Pflicht vor?

  1. Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusage/ Pensionszusage):
    1. ja
  2. Direktversicherungen gem. § 40b EStG und § 3 Nr. 63 EStG:

    1. ja: bei widerruflichem Bezugsrecht in voller Höhe ggf. einschließlich der Gewinnanteile
    2. ja: bei unwiderruflichem Bezugsrecht nur in Höhe der Beleihung, Abtretung oder Verpfändung zugunsten des Arbeitgebers
    3. Hinweis: bei Entgeltumwandlung stets sofort unverfallbar; bei Arbeitgeberfinanzierung gem. gesetzlicher Regelung oder individueller Regelung
  3. Unterstützungskassenzusagen (U-Kasse):
    1. ja
  4. Pensionsfondszusagen
    1. ja
  5. Pensionskassenzusagen (Penka):
    1. ja: ab 2020: Mit Neuregelung des Betriebsrentengesetzes 2020 stehen nun auch Zusagen über einige Pensionskassen unter Insolvenzschutz.
      1. nein: Protektor-Mitglieder sind davon befreit. PROTEKTOR-Mitgliederlisten zum Download getrennt nach
        1. Lebensversicherungen / Niederlassungen
        2. Pensionskassen
    2. Informationen zur Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen
      1. Link zum PSVaG

Wie sollte eine bAV gestaltet werden?

Hierfür gibt es keine pauschale Antwort – wir empfehlen eine individuelle Beratung durch uns und unsere Geschäftspartner.

Wir beraten gesellschaftsneutral und unabhängig, da wir zu keiner Versicherungsgesellschaft/ Pensionskasse/ Bank/ Sparkasse o.ä. gehören.

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