bAV auch für Personengesellschaften möglich (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR*, PartG)
Durch eine Änderung im KöMoG ist nun auch bAV für o.g. Gesellschaftsformen möglich.
Hierbei sind Besonderheiten zu beachten:
- erst nach Gründungsjahr möglich
- Beratung durch Steuerberater zwingend notwendig (elektronischer Antrag)
- bei der Anbieter der Versicherer/ Tarife sind Besonderheiten zu beachten (Garantiehöhe, etc.)
Dieses Thema sollte durch Spezialisten begleitet werden.
Gerne beraten wir hierzu mit unserem Netzwerk.
Wir beraten seit dem Jahr 2001 im Bereich der bAV.
Rechtlicher Hintergrund: mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG) wurde Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften nun die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Diese Option kann somit erstmalig für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre ausgeübt werden.
Zur Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbotes nach § 181 BGB sollte eine rechtliche Beratung erfolgen – gerne gemeinsam mit Deinem eigenen Rechtsanwalt oder mit unseren Anwälten im Netzwerk.
* ab 2024 können bestimmte GbRs dies ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.